Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung:
Seit April 2017 gelten Änderungen in der ambulanten psycho-therapeutischen Versorgung. Diese beinhalten für gesetzliche Versicherte neue Behandlungsoptionen, wie z.B. die psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung. Bitte beachten Sie, dass der Besuch der psychotherapeutischen Sprechstunde verbindlich ist. Leider kann ich Ihnen diese Leistung in meiner Privatpraxis nicht anbieten, da diese Leistung Kassentherapeuten vorbehalten ist. Termine hierfür können Sie selbst vereinbaren oder über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (Tel. 116117). Oftmals mündet dieses Gespräch jedoch leider nicht in einer Therapie, sondern führt zur Aufnahme in einer Warteliste. Da seit vielen Jahren eine massive Unterversorgung existiert, müssen gesetzlich Versicherte oft monatelang auf einen Therapieplatz warten. Die „Notfallregelung bei Unterversorgung“ (§13 Abs. 3 SGB V) besagt, dass bei unzumutbarer Wartezeit Ihre Krankenkasse die Behandlung bei einem nicht kassenzugelassenen Therapeuten erstatten muss. Dieser Anspruch auf Kostenerstattung ist gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen gesetzlichen Krankenkassen. 
Dadurch ist die Kostenübernahme einer Psychotherapie auch in einer Privatpraxis in Ausnahmefällen möglich.
Bitte beachten Sie, dass die gesetzlichen Krankenkassen häufig nur 108,14 Euro pro Sitzung erstatten, so dass ein Eigenanteil/Zuzahlungsbeitrag von 23,01 Euro pro Sitzung entsteht.

Um eine Chance zu haben das Kostenerstattungsverfahren genehmigt zu bekommen, benötigt es leider sehr viel Einsatz von Ihrer Seite aus im Vorfeld. 

Folgende Schritte empfehle ich:

1. Anruf bei Ihrer Krankenkasse
Rufen Sie Ihre Krankenkasse an und fragen Sie, wie Sie am besten erfolgreich einen Antrag auf außervertragliche Kostenerstattung für Psychotherapie stellen können. Erkundigen Sie sich, welche Unterlagen zur Antrag-stellung erforderlich sind. 

2. Kurze Anfrage an mich, ob Therapieplatz verfügbar ist

3. Fehlenden Therapieplatz nachweisen
Ist ihre Krankenkasse prinzipiell zur Kostenübernahme bereit, kontaktieren Sie fünf (manche KK fordern zehn) Therapeuten mit Kassenzulassung. Notieren Sie sich Name, Datum, Uhrzeit und Ergebnis des Telefonats (z. B. Therapeut*in Mustermann, Mustermannstr. 1, Heiligenhaus 01.02.2020, 13.45h, Wartezeit 8 Monate bis zur Therapieaufnahme/Therapeut*in hat nicht zurückgerufen). Fragen Sie nach, wann Therapiebeginn wäre und nicht nur ein Erstgespräch stattfinden würde. Ein Erstgespräch führt meist nur zur Aufnahme auf die Warteliste.

4. Konsiliarbericht und Dringlichkeitsbescheinigung:
Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt (z. B. Hausärztin/Hausarzt, Psychiater*in, Neurologin/Neurologen) zur Erstellung der Bescheinigungen.

5. Kontaktieren Sie mich zur Vereinbarung eines verbindlichen, kostenpflichtigen Erstgesprächs. Sollte Ihre Krankenkasse weitere Unterlagen (bspw. Nachweis meiner Approbation und Arztregistereintrag) benötigen, reiche ich diese gerne bei Ihrer Krankenkasse ein. Dazu benötige ich die email Adresse Ihrer Sachbearbeiterin/Ihres Sach-bearbeiters.
Ausführliche Informationen und hilfreiche Tipps finden Sie auch in dem sieben-seitigen Ratgeber zur Kostenerstattung der BundesPsychotherapeuten Kammer:
 
Ratgeber
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